§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen:
Landesvereinigung SELBSTHILFE e. V.
Spitzenverband der chronisch kranken und behinderten Menschen im Saarland
Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
Die Landesvereinigung SELBSTHILFE e.V. ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.
§ 2 Zweck
Die Landesvereinigung SELBSTHILFE e.V. ist der Zusammenschluss von Verbänden von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung, deren Eltern bzw. Sorgeberechtigten, Angehörigen und Freunden aller Art, die sich die Aufgabe gestellt haben, die gemeinsamen Belange der Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung zu vertreten und zu fördern.
Insbesondere soll sie
a.) die Anliegen der Behinderten in der öffentlichkeit vertreten und die soziale Verantwortung der Bevölkerung pflegen und stärken,
b.) die gesetzgebenden Organe und zuständigen Behörden über die Probleme der Behinderten unterrichten und Maßnahmen, die der Verbesserung der Lage der Behinderten dienen, anregen,
c.) den Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder pflegen und gemeinsame Maßnahmen durchführen,
d.) gleichartige Zusammenschlüsse auf örtlicher Ebene fördern,
e.) in organisatorischen, rechtlichen und sozialen Fragen beraten,
f.) mit allen öffentlichen und privaten, wirtschaftlichen und kirchlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten sowie Wissenschaft und Forschung anregen und unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Landesvereinigung SELBSTHILFE e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung von 1977 (§ 60 AO), und zwar insbesondere durch Förderung der in § 2 dieser Satzung bezeichneten Maßnahmen und Einrichtungen. Etwaige überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Landesvereinigung SELBSTHILFE e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Landesvereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Landesvereinigung.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Landesvereinigung SELBSTHILFE e.V. widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
a.) Verbände, die Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung, deren Eltern bzw. Sorgeberechtigte oder Angehörige, Förderer oder Fachleute aus Praxis und Wissenschaft auf Landesebene zusammenschließen.
b.) Verbände, die der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe e.V. angehören, aber auf Landesebene nicht organisiert sind. Zu ihrer Vertretung benennen die Bundesverbände Delegierte, die im Saarland ihren Sitz haben.
Andere juristische und natürliche Personen können fördernde Mitglieder der Landesvereinigung SELBSTHILFE e.V. werden.
über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
Die Selbstständigkeit der Mitgliedsverbände bleibt unberührt.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigung von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ohne Anhörung ausschließen, wenn
a.) ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt,
b.) ein ordentliches Mitglied die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nicht mehr erfüllt.
§ 6 Mittel des Vereins
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a.) Mitgliedsbeiträge
b.) Erträge aus Vereinsvermögen
c.) Spenden
d.) sonstige Einkünfte
§ 7 Organe
Organe der Landesvereinigung SELBSTHILFE e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden), unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen. Es sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis angegeben werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a.) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer/innen,
b.) Genehmigung des Haushaltsplanes,
c.) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichtes des Vorstandes,
d.) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen,
e.) Entlastung des Vorstandes,
f.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch eine/einen schriftliche/n Bevollmächtigte/n vertreten lassen, die/der zumindest einem anderen Mitgliedsverband angehört.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist notwendig für
1. änderung der Satzung,
2. Ausschluss von Mitgliedern,
3. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
4. Abgaben von Stellungnahmen der Mitgliederversammlung an Behörden, Organisationen und Verbände, soweit sie grundsätzlicher Art sind. Erfolgt der Beschluss nicht einstimmig, bringt dies die Landesvereinigung SELBSTHILFE in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck.
5. Auflösung der Landesvereinigung SELBSTHILFE e.V.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand) und in der Regel fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch die/den Vorsitzende/n und die stellvertretenden Vorsitzenden.
Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht mehr sämtliche nach der Satzung erforderlichen Vorstandsämter besetzt sind.
3. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/einen haupt- oder ehrenamtliche/n Geschäftsführerin/Geschäftsführer bestellen. Diese/Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder soll dem Kreis der Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung, deren Eltern bzw. Sorgeberechtigten oder Angehörigen angehören.
4. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die kumulative Wahl des Vorstandes ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Diese Selbstergänzung muss der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegen.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
7. Der Vorstand beschließt den Beitritt zu anderen Verbänden und Organisationen und unterrichtet die Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird ermächtigt, solche änderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder vom Registergericht und Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, eigenständig vorzunehmen
§ 10 Beiräte, Ausschüsse
Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte bzw. Ausschüsse berufen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Geschäftsstelle
Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Landesvereinigung SELBSTHILFE e.V. eine Geschäftsstelle unterhalten.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die ordentlichen Mitglieder der Landesvereinigung SELBSTHILFE e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die Verteilung erfolgt – nach vorheriger Anhörung des Finanzamtes – entsprechend dem für die letzte Beitragszahlung maßgebenden Schlüssel bzw. der Mitgliederzahlen der einzelnen Verbände.
Festgestellt am 06.06.2007, geändert am 02.12.2015
Angela Staub Michael Lorentz
Vorsitzende stellvertr. Vorsitzender